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GESELLSCHAFTSRECHT & UNTERNEHMEN
Unternehmen
Das Führen eines Unternehmens stellt an Inhaber/-innen hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:
- So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
- Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
- Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.
Notarinnen und Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Gründung
Übersicht
Optimale Rechtsform
Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen. Notarinnen und Notare stehen Ihnen als kostengünstige Profis zur Seite – Beratung inklusive.
Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.
Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer/-innen müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird die Notarin oder der Notar im Beratungsgespräch mit der Existenzgründerin oder dem Existenzgründer umfassend klären.
Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für diese die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) das Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema stehen Ihnen Notarinnen und Notare als kompetente Berater zur Seite.
Das Gesetz ermöglicht den Gründerinnen und Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Einzelkauffrau oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns oder der Einzelkauffrau alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung stehen Notarinnen und Notare als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eingetragener (Einzel-) Kaufmann, eingetragene (Einzel-) Kauffrau (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für Inhaberinnen und Inhaber begründet.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.
Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Sie oder er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihr/ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den/die ihm/ihr als zuverlässig und fleißig bekannte/n B in das Geschäft aufzunehmen, die bzw. der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem/der persönlich haftenden Gesellschafter/-in (Komplementär/-in) auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditistinnen und Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommen werden soll.
Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf eine Komplementärin oder einen Komplementär beschränkt werden.
Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind als Inhaberinnen und Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründerinnen und Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem/r jeweiligen Gesellschafter/-in besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.
Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.
Beispiel: D betreibt als eingetragene/r Einzelkauffrau/-mann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u. a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb ihres/seines Unternehmens begrenzen. Für D wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH kann sie schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist und die Gesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden kann. Darüber hinaus unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) aber im Wesentlichen denselben Regelungen wie die GmbH.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine in der Praxis beliebte Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditistinnen und Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen und einem anderen Besteuerungsregime als die GmbH.
Weitere Unternehmensformen
Weitere Unternehmensformen, wie die Societas Europaea (SE), die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen und kommen insbesondere im Laufe der späteren Weiterentwicklung der Gesellschaft in Betracht.
Gründung eines Unternehmens
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gründung unterscheiden sich je nach Rechtsform. Ist die Frage nach der optimalen Rechtsform geklärt, kann man sich den Voraussetzungen für die Gründung widmen.
Eingetragene/r (Einzel-) Kauffrau/-mann (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die OHG ist von sämtlichen Gesellschafter(inne)n zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Notarin oder der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär/-in), die Haftung mindestens einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist auf deren oder dessen Einlage beschränkt (Kommanditist/-in). Gesellschafterin oder Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Eine Kommanditistin oder ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jeder Kommanditistin oder jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.
Die KG ist durch sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditistinnen und Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier können die Notarin oder der Notar die Anmeldung entwerfen und beglaubigen die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jeder Gesellschafterin und jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlich fachunkundige Person bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln. Notarinnen und Notare haben diese Punkte als kompetente und in diesem Bereich besonders versierte juristische Personen im Blick und entwerfen gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.
Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.
Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.
Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer/-in(nen) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch eine Notarin oder einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und von diesen dann auch elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, sodass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar beraten.
Sowohl die Beurkundung der Gründung einer GmbH als auch die Anmeldung zum Handelsregister können online vorgenommen werden.
GmbH & Co. KG
Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH von der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführer(inne)n vertreten.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.
Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarinnen und Notaren beraten werden.
Notarielle Online-Verfahren
GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen sind jetzt auch online möglich. Das Verfahren ist dabei einfach und sicher.
Seit 1. August 2022 können bestimmte Vorgänge im Gesellschaftsrecht auch online in einer Videokonferenz beurkundet bzw. beglaubigt werden. Das notarielle Online-Verfahren ist zulässig für:
- Gründungen einer GmbH (ohne Sacheinlagen)
- Anmeldungen zum Handelsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Geschäftsführers oder einer neuen Geschäftsadresse)
- Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Vorstandsmitglieds)
- Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Partners)
Die Videobeurkundung erfolgt über das von der Bundesnotarkammer betriebene Portal. Die Voraussetzungen hierfür sind niederschwellig. Sie benötigen lediglich einen Laptop oder Tablet sowie ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App und ein aktuelles Ausweisdokument. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier: https://online-verfahren.notar.de.
Das Online-Verfahren genügt höchsten Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit. Die Daten liegen verschlüsselt auf Servern in Deutschland. Die Vertraulichkeit bleibt daher auch digital uneingeschränkt gewahrt.
Am 1. August 2023 wird das notarielle Online-Verfahren nochmals erweitert. Ab dann sind online auch möglich:
- Sachgründungen einer GmbH
- Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags
- Anmeldungen zum Vereinsregister
Selbstverständlich können die vorgenannten Vorgänge stets auch wie gewohnt in Präsenz vorgenommen werden.
Andere Vorgänge, etwa der Kauf einer Immobilie oder die Beurkundung eines Testaments, können hingegen ausschließlich vor Ort beurkundet werden. Grund hierfür ist, dass bei diesen Vorgängen die volle Schutzfunktion einer Beurkundung in Präsenz besser gewährleistet ist.
Wollen Sie ein notarielles Online-Verfahren starten? Dann klicken Sie hier: https://online-verfahren.notar.de
Eintragung im Handelsregister
Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern.
So ergibt sich aus dem Handelsregister z. B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner vertrauen.
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekanntgemacht werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
- Änderung der Firma,
- Änderung des Unternehmenssitzes oder der Geschäftsanschrift; Errichtung von Zweigniederlassungen,
- Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei OHG und KG und
- Änderung des haftenden Kapitals bei Kapitalgesellschaften.
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Die Notarin oder der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Sie beraten auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister können auch online vorgenommen werden.
Firma
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen sind Notarinnen und Notare behilflich.
Die Firma ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.
Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers (Personenfirma, z. B. „Klara Schumacher OHG“) oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z. B. „Autoverwertung und Recycling am Gendarmenmarkt GmbH“). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z. B. „Paradiso GmbH“ für ein Sonnenstudio).
In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ (Abkürzung „e.K.“) enthalten.
Veränderung der Organisation von Unternehmen
Nachdem das Unternehmen einmal gegründet und im Geschäftsleben aktiv ist, kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z. B. der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen, wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.
In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb die gesetzgebende Instanz in vielen Fällen die Beratung durch Notarinnen oder Notare vorgesehen hat.
Verkauf von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine neue Teilhaberin oder ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Geschäftsanteilsübertragung notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber z. B. zu Beweiszwecken empfehlenswert.
Umwandlung
Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Häufig sind auch steuerliche Überlegungen Auslöser für derartige Maßnahmen. Umwandlungen sind in den meisten Fällen beurkundungspflichtig und müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.
Unternehmensnachfolge
Unternehmerinnen und Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, eine geeignete Nachfolgerin oder geeigneten Nachfolger zu finden.
Weil viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit eine Nachfolgerin oder Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten „heißen Eisen“. Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.
Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung der ausscheidenden Unternehmerin oder des ausscheidenden Unternehmers bzw. ihrer/seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.
Testament
Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament der Unternehmerin oder des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass der Nachfolgerin oder dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und im Falle des Streits gar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Möglichkeit besteht, dass die vorgesehene Nachfolgerin oder der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann beispielsweise für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung durch eine sachkundige Testamentsvollstreckerin oder einen -vollstrecker Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsvertrag
Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls müssen die Regelungen angepasst oder die Gesellschaft gar in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Unternehmensübertragung
Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers stattfinden, so wird diese/r die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.
Erklärvideo
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Unternehmen
Das Führen eines Unternehmens stellt an Inhaber/-innen hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:
- So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
- Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
- Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.
Notarinnen und Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Gründung
Übersicht
Optimale Rechtsform
Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen. Notarinnen und Notare stehen Ihnen als kostengünstige Profis zur Seite – Beratung inklusive.
Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.
Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer/-innen müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird die Notarin oder der Notar im Beratungsgespräch mit der Existenzgründerin oder dem Existenzgründer umfassend klären.
Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für diese die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) das Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema stehen Ihnen Notarinnen und Notare als kompetente Berater zur Seite.
Das Gesetz ermöglicht den Gründerinnen und Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Einzelkauffrau oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns oder der Einzelkauffrau alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung stehen Notarinnen und Notare als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eingetragener (Einzel-) Kaufmann, eingetragene (Einzel-) Kauffrau (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für Inhaberinnen und Inhaber begründet.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.
Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Sie oder er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihr/ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den/die ihm/ihr als zuverlässig und fleißig bekannte/n B in das Geschäft aufzunehmen, die bzw. der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem/der persönlich haftenden Gesellschafter/-in (Komplementär/-in) auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditistinnen und Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommen werden soll.
Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf eine Komplementärin oder einen Komplementär beschränkt werden.
Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind als Inhaberinnen und Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründerinnen und Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem/r jeweiligen Gesellschafter/-in besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.
Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.
Beispiel: D betreibt als eingetragene/r Einzelkauffrau/-mann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u. a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb ihres/seines Unternehmens begrenzen. Für D wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH kann sie schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist und die Gesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden kann. Darüber hinaus unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) aber im Wesentlichen denselben Regelungen wie die GmbH.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine in der Praxis beliebte Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditistinnen und Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen und einem anderen Besteuerungsregime als die GmbH.
Weitere Unternehmensformen
Weitere Unternehmensformen, wie die Societas Europaea (SE), die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen und kommen insbesondere im Laufe der späteren Weiterentwicklung der Gesellschaft in Betracht.
Gründung eines Unternehmens
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gründung unterscheiden sich je nach Rechtsform. Ist die Frage nach der optimalen Rechtsform geklärt, kann man sich den Voraussetzungen für die Gründung widmen.
Eingetragene/r (Einzel-) Kauffrau/-mann (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die OHG ist von sämtlichen Gesellschafter(inne)n zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Notarin oder der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär/-in), die Haftung mindestens einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist auf deren oder dessen Einlage beschränkt (Kommanditist/-in). Gesellschafterin oder Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Eine Kommanditistin oder ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jeder Kommanditistin oder jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.
Die KG ist durch sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditistinnen und Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier können die Notarin oder der Notar die Anmeldung entwerfen und beglaubigen die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jeder Gesellschafterin und jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlich fachunkundige Person bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln. Notarinnen und Notare haben diese Punkte als kompetente und in diesem Bereich besonders versierte juristische Personen im Blick und entwerfen gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.
Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.
Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.
Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer/-in(nen) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch eine Notarin oder einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und von diesen dann auch elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, sodass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar beraten.
Sowohl die Beurkundung der Gründung einer GmbH als auch die Anmeldung zum Handelsregister können online vorgenommen werden.
GmbH & Co. KG
Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH von der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführer(inne)n vertreten.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.
Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarinnen und Notaren beraten werden.
Notarielle Online-Verfahren
GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen sind jetzt auch online möglich. Das Verfahren ist dabei einfach und sicher.
Seit 1. August 2022 können bestimmte Vorgänge im Gesellschaftsrecht auch online in einer Videokonferenz beurkundet bzw. beglaubigt werden. Das notarielle Online-Verfahren ist zulässig für:
- Gründungen einer GmbH (ohne Sacheinlagen)
- Anmeldungen zum Handelsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Geschäftsführers oder einer neuen Geschäftsadresse)
- Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Vorstandsmitglieds)
- Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Partners)
Die Videobeurkundung erfolgt über das von der Bundesnotarkammer betriebene Portal. Die Voraussetzungen hierfür sind niederschwellig. Sie benötigen lediglich einen Laptop oder Tablet sowie ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App und ein aktuelles Ausweisdokument. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier: https://online-verfahren.notar.de.
Das Online-Verfahren genügt höchsten Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit. Die Daten liegen verschlüsselt auf Servern in Deutschland. Die Vertraulichkeit bleibt daher auch digital uneingeschränkt gewahrt.
Am 1. August 2023 wird das notarielle Online-Verfahren nochmals erweitert. Ab dann sind online auch möglich:
- Sachgründungen einer GmbH
- Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags
- Anmeldungen zum Vereinsregister
Selbstverständlich können die vorgenannten Vorgänge stets auch wie gewohnt in Präsenz vorgenommen werden.
Andere Vorgänge, etwa der Kauf einer Immobilie oder die Beurkundung eines Testaments, können hingegen ausschließlich vor Ort beurkundet werden. Grund hierfür ist, dass bei diesen Vorgängen die volle Schutzfunktion einer Beurkundung in Präsenz besser gewährleistet ist.
Wollen Sie ein notarielles Online-Verfahren starten? Dann klicken Sie hier: https://online-verfahren.notar.de
Eintragung im Handelsregister
Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern.
So ergibt sich aus dem Handelsregister z. B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner vertrauen.
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekanntgemacht werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
- Änderung der Firma,
- Änderung des Unternehmenssitzes oder der Geschäftsanschrift; Errichtung von Zweigniederlassungen,
- Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei OHG und KG und
- Änderung des haftenden Kapitals bei Kapitalgesellschaften.
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Die Notarin oder der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Sie beraten auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister können auch online vorgenommen werden.
Firma
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen sind Notarinnen und Notare behilflich.
Die Firma ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.
Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers (Personenfirma, z. B. „Klara Schumacher OHG“) oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z. B. „Autoverwertung und Recycling am Gendarmenmarkt GmbH“). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z. B. „Paradiso GmbH“ für ein Sonnenstudio).
In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ (Abkürzung „e.K.“) enthalten.
Veränderung der Organisation von Unternehmen
Nachdem das Unternehmen einmal gegründet und im Geschäftsleben aktiv ist, kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z. B. der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen, wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.
In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb die gesetzgebende Instanz in vielen Fällen die Beratung durch Notarinnen oder Notare vorgesehen hat.
Verkauf von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine neue Teilhaberin oder ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Geschäftsanteilsübertragung notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber z. B. zu Beweiszwecken empfehlenswert.
Umwandlung
Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Häufig sind auch steuerliche Überlegungen Auslöser für derartige Maßnahmen. Umwandlungen sind in den meisten Fällen beurkundungspflichtig und müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.
Unternehmensnachfolge
Unternehmerinnen und Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, eine geeignete Nachfolgerin oder geeigneten Nachfolger zu finden.
Weil viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit eine Nachfolgerin oder Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten „heißen Eisen“. Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.
Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung der ausscheidenden Unternehmerin oder des ausscheidenden Unternehmers bzw. ihrer/seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.
Testament
Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament der Unternehmerin oder des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass der Nachfolgerin oder dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und im Falle des Streits gar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Möglichkeit besteht, dass die vorgesehene Nachfolgerin oder der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann beispielsweise für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung durch eine sachkundige Testamentsvollstreckerin oder einen -vollstrecker Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsvertrag
Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls müssen die Regelungen angepasst oder die Gesellschaft gar in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Unternehmensübertragung
Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers stattfinden, so wird diese/r die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.
Erklärvideo
Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.
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