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ERBEN & SCHENKEN

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Erben & Schenken

In der Bundesrepublik Deutschland stehen Jahr für Jahr erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an.

Die gesetzgebende Instanz sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte zunächst die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Diese berücksichtigt nicht, ob die Erblasserin oder der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte oder aber gar kein Kontakt bestand. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob erbberechtigte Personen auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich außerdem von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Diese Aufzählung ließe sich mühelos weiterführen.

Das Gesetz gibt stattdessen die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung bzw. Überlassung erfolgen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Zum anderen kann die Vermögensnachfolge zum Todeszeitpunkt vorab individuell gestaltet werden, klassischerweise durch ein Testament. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Notarinnen und Notare, deren „tägliches Brot“ die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, können in einem Gespräch mit den Betroffenen die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.

Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden überdies in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt.

Webseite mit Informationen zum Erbrecht in Europa

www.successions-europe.eu

 

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Ein Glossar ist ein spezielles Wörterverzeichnis, in dem erläuterungsbedürftige
Wörter bzw. Begriffe erklärt werden. Ein Glossar dient somit der Wort- bzw. Begriffserklärung.

 

Übersicht

Gesetzliche Erbfolge

Hat eine verstorbene Person weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Näheres zur gesetzlichen Erbfolge können Sie unserer schematischen Übersicht im PDF-Format entnehmen.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand einen Anteil zu 1/2, die Kinder je zu 1/4.

b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2 beerbt. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je einen Anteil von 1/8.

Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Beratung inklusive

Immer wenn die Rechtslage abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestaltet werden soll, sind Notarinnen und Notare die ersten Ansprechpersonen. Notarielle Begleitung ist auch dann sinnvoll, wenn die notarielle Beurkundung – wie etwa bei einem Testament – nicht zwingend erforderlich ist. Notarinnen und Notare beraten Sie qualifiziert, ausführlich und individuell zu Ihren ganz persönlichen Wünschen, Vorstellungen, Fragen und setzen diese in rechtssichere Urkunden um. Bei ihnen gilt der Grundsatz „Beratung inklusive“. Das bedeutet, dass in den Kosten für die Beurkundung bereits die Beratung enthalten ist, und zwar auch dann, wenn sie für die Notarinnen und Notare mit großem Zeitaufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Gesamtkosten bei einem notariellen Testament bzw. bei einem Erbvertrag wegen deren erbscheinsersetzenden Funktion in der Regel deutlich geringer ausfallen als bei einem handschriftlichen Testament.

Nachfolgend ein paar Beispiele für Situationen, in denen notarielle Beratung und Beurkundung besonders sinnvoll sind:

Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedene zwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.

Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenngeistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.

Beispiele für konkrete Verfügungen

In einem Testament oder Erbvertrag können eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungen getroffen werden.

Die klassische Verfügung ist die Erbeinsetzung. Daneben steht noch ein breites Instrumentarium anderer Verfügungen zur Auswahl.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbin oder Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnen Erblasserin oder Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod derer in das Eigentum der oder des Bedachten über. Erbin oder Erbe müssen ihnen aber den Gegenstand herausgeben.

Erblasserin oder Erblasser können durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen der oder des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erbinnen und Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass Erbinnen oder Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Notarielle Urkunde

Ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag bieten viele Vorteile.

Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.

Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was Erblasserin oder Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt haben. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert, denn das „Juristendeutsch“ ist ihnen in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erbinnen und Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da die Notarin oder der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwenden. Damit wird ihr letzter Wille bei weitem weniger angreifbar.

Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsunkundigen Erblasserinnen und Erblassern unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notarin oder Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen der Erblasserin oder des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Notarielle Testamente und Erbverträge werden auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass diese im Todesfall leicht aufzufinden sind.

Schließlich ist das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag eine öffentliche Urkunde, der besondere Beweiswirkung zukommt. Insbesondere überprüfen die Notarin oder der Notar im Rahmen der Beurkundung auch die Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers. Denn sehr oft wird der Einwand erhoben, sie seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht mehr testierfähig gewesen, also nicht mehr in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen, und das Testament sei daher unwirksam. Dieser Einwand, der oftmals zu jahrelangem Streit innerhalb von Familien führt, ist in der Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn eine notarielle Urkunde vorliegt, in der die Notarin oder der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers ausdrücklich bestätigt.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch eine Notarin oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Sie werden den Willen der testierenden Person ermitteln und die von ihr gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen.

Das Zentrale Testamentsregister

Bereits seit 2012 betreibt die Bundesnotarkammer als Registerbehörde das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Register werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden, es werden lediglich die Verwahrangaben registriert (also v. a. der Lagerort der Urkunde).

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch die Notarin oder den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notarinnen und Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter

www.testamentsregister.de.

Was passiert nach dem Erbfall?

Nach einem Erbfall sind Erbinnen und Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – vor zahlreiche Herausforderungen gestellt.

Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen die gesetzgebende Instanz Ihnen Notarinnen und Notare an die Seite stellt:

  • Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbin oder Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis der Erbin oder des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d. h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erklärt Ihnen die Notarin oder der Notar.
  • Sind mehrere Erbinnen und Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notarinnen und Notare vermittelnd und schlichtend tätig.
  • Wer als Alleinerbin oder -erbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Beteiligten seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
  • Wenn Pflichtteilsberechtigte über die Zusammensetzung des Nachlasses Gewissheit haben möchten, können sie von der Erbin oder dem Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird.
  • Sollen zum Nachlass gehörige Grundstücke oder GmbH-Anteile verkauft oder unter mehreren Miterbinnen oder -erben aufgeteilt werden, ist hierfür ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich.

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbin oder Erbe geworden sind, muss oftmals durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei einer Notarin oder einem Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel aber nicht erforderlich, wenn Erblasserin oder Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.

Schenkung

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen.

Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder an Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notarinnen und Notare sind hierbei fachkundige Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn übergebender sowie übernehmender Teil „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass der oder dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung der Veräußerin oder des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche der Erwerberin oder des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an die übergebende Person, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Natürlich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Eine Notarin oder ein Notar werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z. B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Steuerklassen

Die Steuerklasse regelt den im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Steuersatz. Sie bestimmt sich nach dem Verhältnis der Erbin oder des Erben (Beschenkten) zur Erblasserin oder zum Erblasser (Schenkerin oder Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen.

Freibeträge

Es existieren je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, innerhalb derer eine Überlassung erbschafts- und schenkungssteuerfrei ist. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können daher bei geschickter Gestaltung mehrfach ausgenutzt werden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden bei der Betrachtung der Freibeträge zusammengerechnet.

Steuerliche Beratung

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat – durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, aber auch durch eine Notarin oder einen Notar – ist unbedingt zu empfehlen.

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In der Bundesrepublik Deutschland stehen Jahr für Jahr erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an.

Die gesetzgebende Instanz sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte zunächst die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Diese berücksichtigt nicht, ob die Erblasserin oder der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte oder aber gar kein Kontakt bestand. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob erbberechtigte Personen auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich außerdem von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Diese Aufzählung ließe sich mühelos weiterführen.

Das Gesetz gibt stattdessen die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung bzw. Überlassung erfolgen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Zum anderen kann die Vermögensnachfolge zum Todeszeitpunkt vorab individuell gestaltet werden, klassischerweise durch ein Testament. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Notarinnen und Notare, deren „tägliches Brot“ die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, können in einem Gespräch mit den Betroffenen die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.

Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden überdies in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt.

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Wörter bzw. Begriffe erklärt werden. Ein Glossar dient somit der Wort- bzw. Begriffserklärung.

 

Übersicht

Gesetzliche Erbfolge

Hat eine verstorbene Person weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Näheres zur gesetzlichen Erbfolge können Sie unserer schematischen Übersicht im PDF-Format entnehmen.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand einen Anteil zu 1/2, die Kinder je zu 1/4.

b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2 beerbt. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je einen Anteil von 1/8.

Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Beratung inklusive

Immer wenn die Rechtslage abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestaltet werden soll, sind Notarinnen und Notare die ersten Ansprechpersonen. Notarielle Begleitung ist auch dann sinnvoll, wenn die notarielle Beurkundung – wie etwa bei einem Testament – nicht zwingend erforderlich ist. Notarinnen und Notare beraten Sie qualifiziert, ausführlich und individuell zu Ihren ganz persönlichen Wünschen, Vorstellungen, Fragen und setzen diese in rechtssichere Urkunden um. Bei ihnen gilt der Grundsatz „Beratung inklusive“. Das bedeutet, dass in den Kosten für die Beurkundung bereits die Beratung enthalten ist, und zwar auch dann, wenn sie für die Notarinnen und Notare mit großem Zeitaufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Gesamtkosten bei einem notariellen Testament bzw. bei einem Erbvertrag wegen deren erbscheinsersetzenden Funktion in der Regel deutlich geringer ausfallen als bei einem handschriftlichen Testament.

Nachfolgend ein paar Beispiele für Situationen, in denen notarielle Beratung und Beurkundung besonders sinnvoll sind:

Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedene zwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.

Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenngeistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.

Beispiele für konkrete Verfügungen

In einem Testament oder Erbvertrag können eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungen getroffen werden.

Die klassische Verfügung ist die Erbeinsetzung. Daneben steht noch ein breites Instrumentarium anderer Verfügungen zur Auswahl.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbin oder Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnen Erblasserin oder Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod derer in das Eigentum der oder des Bedachten über. Erbin oder Erbe müssen ihnen aber den Gegenstand herausgeben.

Erblasserin oder Erblasser können durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen der oder des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erbinnen und Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass Erbinnen oder Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Notarielle Urkunde

Ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag bieten viele Vorteile.

Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.

  • Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was Erblasserin oder Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt haben. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert, denn das „Juristendeutsch“ ist ihnen in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erbinnen und Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da die Notarin oder der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwenden. Damit wird ihr letzter Wille bei weitem weniger angreifbar.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsunkundigen Erblasserinnen und Erblassern unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notarin oder Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen der Erblasserin oder des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Notarielle Testamente und Erbverträge werden auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass diese im Todesfall leicht aufzufinden sind.
  • Schließlich ist das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag eine öffentliche Urkunde, der besondere Beweiswirkung zukommt. Insbesondere überprüfen die Notarin oder der Notar im Rahmen der Beurkundung auch die Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers. Denn sehr oft wird der Einwand erhoben, sie seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht mehr testierfähig gewesen, also nicht mehr in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen, und das Testament sei daher unwirksam. Dieser Einwand, der oftmals zu jahrelangem Streit innerhalb von Familien führt, ist in der Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn eine notarielle Urkunde vorliegt, in der die Notarin oder der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers ausdrücklich bestätigt.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch eine Notarin oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Sie werden den Willen der testierenden Person ermitteln und die von ihr gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen.

Das Zentrale Testamentsregister

Bereits seit 2012 betreibt die Bundesnotarkammer als Registerbehörde das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Register werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden, es werden lediglich die Verwahrangaben registriert (also v. a. der Lagerort der Urkunde).

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch die Notarin oder den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notarinnen und Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter

www.testamentsregister.de.

Was passiert nach dem Erbfall?

Nach einem Erbfall sind Erbinnen und Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – vor zahlreiche Herausforderungen gestellt.

Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen die gesetzgebende Instanz Ihnen Notarinnen und Notare an die Seite stellt:

  • Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbin oder Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis der Erbin oder des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d. h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erklärt Ihnen die Notarin oder der Notar.
  • Sind mehrere Erbinnen und Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notarinnen und Notare vermittelnd und schlichtend tätig.
  • Wer als Alleinerbin oder -erbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Beteiligten seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
  • Wenn Pflichtteilsberechtigte über die Zusammensetzung des Nachlasses Gewissheit haben möchten, können sie von der Erbin oder dem Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird.
  • Sollen zum Nachlass gehörige Grundstücke oder GmbH-Anteile verkauft oder unter mehreren Miterbinnen oder -erben aufgeteilt werden, ist hierfür ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich.

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbin oder Erbe geworden sind, muss oftmals durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei einer Notarin oder einem Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel aber nicht erforderlich, wenn Erblasserin oder Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.

Schenkung

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen.

Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder an Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notarinnen und Notare sind hierbei fachkundige Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn übergebender sowie übernehmender Teil „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass der oder dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung der Veräußerin oder des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche der Erwerberin oder des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an die übergebende Person, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Natürlich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Eine Notarin oder ein Notar werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z. B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Steuerklassen

Die Steuerklasse regelt den im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Steuersatz. Sie bestimmt sich nach dem Verhältnis der Erbin oder des Erben (Beschenkten) zur Erblasserin oder zum Erblasser (Schenkerin oder Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen.

Freibeträge

Es existieren je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, innerhalb derer eine Überlassung erbschafts- und schenkungssteuerfrei ist. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können daher bei geschickter Gestaltung mehrfach ausgenutzt werden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden bei der Betrachtung der Freibeträge zusammengerechnet.

Steuerliche Beratung

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat – durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, aber auch durch eine Notarin oder einen Notar – ist unbedingt zu empfehlen.

Erklärvideo

Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.

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