INFORMATIONEN
BERATUNG & VERTRAGSGESTALTUNG
Wir stehen Ihnen und Ihren Vertragsparteien als verschwiegene und unparteiisch Beratende in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Wir leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittelsperson zwischen den Interessen der Parteien. Dabei sind wir zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgebende deren Mithilfe wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Notarinnen und Notare errichten vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet, wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen, die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einer Notarin bzw. einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.
Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung der Notarin oder des Notars insbesondere in den unten aufgeführten Bereichen.
Erklärfilm
Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Immobilienkauf.
Immobilienkauf
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft in ihrem Leben. Oftmals müssen erhebliche Beträge des ersparten Vermögens investiert und zusätzlich Darlehen zur Finanzierung aufgenommen werden.
Damit Käufer- und Verkäuferseite bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und eine rechtlich einwandfreie Gestaltung und Abwicklung des Vertrags gewährleistet ist, hat der Gesetzgebende die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars vorgesehen. Es ist ihre oder seine Aufgabe, als neutrale und unabhängige Beraterin oder Berater die Interessen aller Parteien im Blick zu haben und für faire und ausgewogene Regelungen zu sorgen.
Sie besprechen mit den Vertragsbeteiligten deren Zielvorstellungen und informieren sie über die Regelungsmöglichkeiten. Dabei werden beide Parteien unparteiisch beraten und umfassend über eventuelle Risiken und mögliche Alternativgestaltungen aufgeklärt. So ist gewährleistet, dass Irrtümer vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die Notarin oder der Notar achten dabei insbesondere darauf, dass die Vertragsparteien keine ungesicherten Vorleistungen erbringen. Dadurch ist gewährleistet, dass einerseits die erwerbende Partei den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn ihr (lastenfreier) Eigentumserwerb ausreichend gesichert ist, und andererseits die verkaufende Partei ihr Eigentum nicht verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.
Im Rahmen der Beurkundung wird der Vertrag im Beisein aller Beteiligten vollständig vorgelesen. Über das Verlesen der Urkunde hinaus erläutern die Notarin oder der Notar nochmals den rechtlichen Inhalt und die Tragweite des Vertrags. Erst wenn alle offenen Fragen beantwortet sind und letzte Änderungs- und Ergänzungswünsche berücksichtigt wurden, wird der Vertrag unterzeichnet. Nach der Beurkundung sorgen sie für eine sichere und reibungslose Abwicklung des Vertrags. Insbesondere werden von ihnen sämtliche Unterlagen besorgt und überprüft, die für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch die Käuferin oder den Käufer erforderlich sind.
Kaufpreisfälligkeiten
Der Kaufpreis sollte von der erwerbenden Partei erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass sie die versprochene Leistung, nämlich das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.
Deshalb sieht der Kaufvertrag im Regelfall vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für die erwerbende Partei im Grundbuch eingetragen ist – dadurch wird das Grundstück für sie „reserviert“ –,
- die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um eingetragene und nicht übernommene Belastungen im Grundbuch, insbesondere Grundschulden, zu löschen,
- die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).
Durch die Notarin oder den Notar wird alles Erforderliche veranlasst, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, werden die Vertragsbeteiligten informiert. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung der erwerbenden Partei vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden.
Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
Damit ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem das Grundstück wirtschaftlich auf die Käuferin oder den Käufer übergeht.
Die Käuferin oder der Käufer dürfen von diesem Zeitpunkt an das Grundstück in Besitz nehmen, alle Erträge des Grundstücks – also z. B. Mieteinnahmen – stehen ihnen dann zu, sie müssen aber auch alle Kosten wie z. B. die Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren tragen.
In der Regel ist im Kaufvertrag bestimmt, dass der wirtschaftliche Übergang mit der Kaufpreiszahlung stattfindet. Will die erwerbende Partei den Grundbesitz schon vorher übernehmen, etwa weil schon mit den Renovierungsarbeiten begonnen werden soll, werden die Notarin oder der Notar Regelungen zur Absicherung der Verkäuferseite vorschlagen.
Kreditsicherheiten
Typische Kreditsicherheiten sind Grundschulden und Hypotheken. Diese werden auch als Grundpfandrechte bezeichnet.
Im Regelfall kann die erwerbende Partei den Kaufpreis nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufbringen, sondern muss ein Darlehen aufnehmen. Damit die Bank das Darlehen gewährt, verlangt sie Sicherheiten für den Fall, dass die erwerbende Partei das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann somit bereits das Kaufobjekt selbst als Sicherheit verwendet werden, indem die erwerbende Partei zugunsten der Bank eine Grundschuld hierauf bestellt. Dadurch hat die Bank das Recht, das verpfändete Grundstück versteigern zu lassen.
Die Erklärung des Inhalts der sehr komplizierten Grundschuldformulare erfolgt durch die Notarin oder den Notar.
Kauf einer Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwerben Käuferin oder Käufer nicht nur das Eigentum an der Wohnung, sondern gleichzeitig auch einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Haus steht.
Das Eigentum an Grund und Boden und an dem Gebäude steht allen Wohnungseigentumsparteien gemeinsam zu. Im Alleineigentum der einzelnen Parteien stehen lediglich die Wohnung selbst sowie ggf. dazugehörende Kellerräume, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Einzelnen Wohnungseigentumsparteien können Sondernutzungsrechte eingeräumt sein. Darunter versteht man das Recht, bestimmte Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. Räume oder Teile des Gartens) alleine zu nutzen.
In der Teilungserklärung befinden sich Regelungen insbesondere über die Verwaltung der Wohnungsanlage und die Verteilung der anfallenden Kosten. Die Käuferin oder der Käufer einer Eigentumswohnung sollten sich diese Teilungserklärung vor der Beurkundung des Kaufvertrages aushändigen lassen.
Die Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung der Wohnanlage werden im Regelfall durch die Erhebung von Umlagen aufgebracht. Deshalb sollten sich die Käuferin oder der Käufer vor Vertragsschluss auch darüber informieren, wie hoch das monatlich zu zahlende Hausgeld ist, ob eine Instandhaltungsrücklage zur Begleichung der Kosten erforderlicher Reparaturen gebildet wurde und ob Rückstände bestehen.
Übergang des Eigentums
Erst wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, reichen die Notarin oder der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums zum Grundbuch ein.
Für die veräußernde Partei ist dadurch sichergestellt, dass sie ihr Eigentum an der Immobilie erst verliert, wenn sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Die Notarin oder der Notar stellen durch diese Vertragsgestaltung sicher, dass sie keine ungesicherte Vorleistung erbringt.
Der Übergang des Eigentums auf die erwerbende Partei hängt regelmäßig von weiteren Voraussetzungen ab. Insbesondere müssen Notarin oder Notar dem Grundbuchamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes mit vorlegen. Diese wird erst erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.
Dienstbarkeiten
Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen.
Wenn Sie über das benachbarte Grundstück fahren müssen, um zu Ihrem Haus zu gelangen, wenn fremde Leitungen über Ihr Grundstück verlaufen oder wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach installieren wollen, kann die Bestellung einer Dienstbarkeit erforderlich sein, die das jeweilige Recht absichert.
Eine besondere Form der Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Hierbei wird einer anderen Person – meist einer oder einem Familienangehörigen – das Recht eingeräumt, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss der Eigentumspartei zu nutzen. Anders als bei einem Nießbrauch können wohnungsberechtigte Personen die Räumlichkeiten im Regelfall nur selbst bewohnen, nicht jedoch vermieten.
Eine Dienstbarkeit muss in das Grundbuch eingetragen werden. Hierfür muss die Eigentumspartei in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Notarinnen oder Notare entwerfen auf Wunsch gerne die Eintragungsbewilligung und können auch das nähere Verhältnis zwischen der Eigentumspartei und der oder dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten vertraglich ausgestalten.
Ehe, Partnerschaft und Familie
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben.
Die Partnerinnen und Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren stand bis zur Öffnung der „Ehe für Alle“ die eingetragene Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z. B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meiner Partnerin oder meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
- Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder würde ich ohne weitere Regelungen mit Ansprüchen meiner Partnerin oder meines Partners konfrontiert sein?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall meiner Partnerin oder meines Partners?
- Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus. Sie sind abhängig davon, ob die Partner/-innen in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Notarinnen und Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Notarinnen und Notare verhelfen den Partnern zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption, sind Notarinnen und Notare die richtigen Ansprechpartner.
Ehevertrag
Sofern die Partnerinnen und Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.
Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen – vor allem im Falle einer Scheidung – vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat die gesetzgebende Instanz für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partnerinnen und Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.
Güterstand
Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung; teilweise auch für den Fall des Todes.
Grundsätzlich leben die Partnerinnen und Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, können Notarinnen und Notare erläutern, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z. B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens).
Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen. Nach gründlicher Belehrung durch den Notar können Partnerinnen und Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnerinnen und Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von „internationalen Ehen“ sind auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt der Beratung.
Unterhalt
Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.
Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch die Notarin oder den Notar unerlässlich. Aufgabe von Notarinnen und Notaren ist es, die für Sie passende Alternative herauszufinden.
Versorgung im Alter
- Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der oder die Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der oder die Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.
- Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partnerinnen und Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Notarinnen und Notare weisen Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellen Alternativsicherungen vor.
Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klären Notarinnen und Notare auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeiten Regelungsmöglichkeiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (einverständliche Scheidung).
Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.
Notarinnen und Notare klären die Eheleute – häufig im Zusammenspiel mit deren eingeschalteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – über die Scheidungsfolgen auf und zeigen auch insoweit die Möglichkeit einer einvernehmlichen, d. h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.
Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klären Notarinnen und Notare auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeiten Regelungsmöglichkeiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Das Familiengericht kann eine einvernehmliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sollte enthalten:
- eine Einigung der Eheleute über die Scheidung an sich,
- Erklärungen der Ehegatten zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
- Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Ehegatten untereinander und
Vereinbarungen über die Benutzung der ehelichen Wohnung sowie die Verteilung des Hausrats.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Bis ins Jahr 2017 konnten homosexuelle Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit Öffnung der „Ehe für alle“ ist nun stattdessen die Eheschließung möglich. Schon eingetragene Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.
Wie im Eherecht war das Leitbild der Lebenspartnerschaft die sog. Einverdiener-Ehe bzw. -Lebenspartnerschaft. Wird vertraglich nichts vereinbart, so leben gleichgeschlechtliche Paare automatisch noch immer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen, das während der Lebenspartnerschaft aufgebaut wird, muss nach der gerichtlichen Trennung also hälftig geteilt werden. Auch beim Trennungsunterhalt erfolgt eine weitgehende Angleichung an die Rechtslage bei Ehegatten. Die gleiche Zielrichtung verfolgt die Einführung des Versorgungsausgleichs.
So wie Ehegatten sollten auch Lebenspartner prüfen, ob das gesetzliche Leitbild für ihre Beziehung passt oder ob durch einen notariellen Vertrag individuelle Anpassungen sinnvoll oder gar notwendig sind. Soll z. B. kein Versorgungsausgleich bei Beendigung der Partnerschaft durchgeführt werden, etwa weil beide berufstätig sind und bereits eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, müssen Ansprüche auf Versorgungsausgleich zukünftig im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Da solche Abreden folgenreich sein können, sieht das Gesetz die Einschaltung des Notars zwingend vor.
Lebenspartner können entweder den Geburtsnamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Namensbestimmung erfolgt bei Begründung der Partnerschaft oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung.
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat im Jahr 2017 an den Regelungen zur Abstammung im bürgerlichen Recht nichts geändert. Die Mutter des Kindes ist diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau oder Lebenspartnerin der Mutter ist jedoch beispielsweise nicht ohne Weiteres weitere Mutter des Kindes. Hier kann die Elternstellung nur durch Stiefkindadoption erreicht werden.
Nichteheliche und unverpartnerte Lebensgemeinschaft
Nicht nur werdende und bereits verheiratete Eheleute oder Lebenspartner wählen den Weg zum Notar zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres Zusammenlebens.
Auch als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – können Sie sich von Ihrer Notarin oder Ihrem Notar beraten und von ihm eine vertragliche Regelung erarbeiten lassen.
Mangels gesetzlicher Regelungen empfiehlt sich dies sogar im besonderen Maße. Nachfolgend finden Sie unter den entsprechenden Stichworten beispielhaft häufig geregelte Themen.
Arbeitsvertrag
Erbringt ein Partner im Haushalt des anderen Dienstleistungen, indem er die Hausarbeit verrichtet und die gemeinsamen Kinder erzieht, liegt in dieser kein Arbeitsvertrag. Die Leistungen werden vielmehr im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Arbeitet ein Partner im Betrieb des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe.
Wird kein Arbeitsvertrag vereinbart und am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, ist häufig streitig, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der nichtehelichen Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gefordert werden konnte.
Daher empfiehlt es sich, im Falle der Mitarbeit im Betrieb eindeutige Verträge abzuschließen. Diese sichern mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich ab. Sie geben ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen ihre Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.
Darlehen
Häufig überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden. Ein solches Vorgehen dient beispielsweise dem Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder dem Erwerb eines PKW. Hier stellt sich bei Trennung dann die Frage, ob und wie eine Rückforderung des Geldes erfolgen kann.
Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden Lebensgefährten durch.
Da ein gemeinschaftliches Testament nur durch Ehegatten oder Lebenspartner privatschriftlich errichtet werden kann, bietet sich hier der Abschluss eines gemeinsamen Erbvertrages vor einer Notarin oder einem Notar an.
Grundbesitz
Wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.
Für den Fall des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Erbe wird, durch ein lebenslanges oder befristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert wird.
Innenverhältnis
Grundsätzlich handelt jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten im eigenen Namen. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet.
Will ein Partner den anderen mitverpflichten, so bedarf es hierzu einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.
Bei Ehepartnern bestimmt § 1357 BGB, dass jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen kann. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden kann.
Wollen diese sich zur wechselseitigen Führung sogenannter Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens ermächtigen, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vollmacht.
Kinder
Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein.
Die Kinder haben – auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufwachsen – einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf die Eltern beschränkt, es umfasst auch Großeltern und Geschwister.
Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei gilt, dass der einkünfteerzielende Partner zum Barunterhalt verpflichtet ist, während der Partner, der keine Einkünfte erzielt, sondern den Haushalt und das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.
Beide Leistungen werden in der Regel als gleichwertig angesehen. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben. Beispiele hierfür sind die Überschreibung einer privaten Lebensversicherung und die Verpflichtung zur Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch fortlaufende Beitragszahlungen oder eine einmalige Prämienzahlung.
Eine steuerfreie Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit kann durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden erreicht werden. Bei dieser vom künftigen Erben abgeschlossenen Versicherung auf „fremdes Leben“ fällt – jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage – für die Versicherungssumme keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Partnerschaftsvertrag
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, sodass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses – wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Rückforderung
Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners sind nicht rückforderbar, wenn dies nicht ausdrücklich – etwa durch eine Klausel im Partnerschaftsvertrag – vereinbart wurde. Das Gleiche gilt bei Mitarbeit im Betrieb eines Partners, falls kein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder aber der Arbeitslohn erheblich geringer als üblich vereinbart wurde.
Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei denn aus Bedürftigkeit des Schenkers oder der Schenkerin oder wegen groben Undanks des oder der Beschenkten.
Daneben lässt die Rechtsprechung auch eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Rückforderungsanspruch kann jedoch nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten geltend gemacht werden.
Verbindliche Vereinbarungen über die Rückabwicklung dienen der Klarstellung und vermeiden den Streit.
Die Eingehung gemeinsamer Schulden während der partnerschaftlichen Beziehungen sollte möglichst vermieden werden, ebenso die Eingehung von Bürgschaften. Lässt sich dies im Einzelfall nicht vermeiden, so sind mit dem Kreditinstitut konkrete Vereinbarungen darüber zu treffen, was bei Scheitern der Lebensgemeinschaft gelten soll. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner, der in Vermögen des anderen investiert, von jeder Haftung oder Bürgschaft bei Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zum Kreditinstitut freigestellt wird.
Steuern
Das Schenken und Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegen der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.
Nichtverheiratete Partner gehören zur Steuerklasse III und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 20.000,- €.
Bei der Einkommensteuer ist das Ehegattensplitting nicht zulässig.
Hier kommt es darauf an, bereits zu Lebzeiten passende Vereinbarungen zu schließen, die die Steuerlast mindern oder ggf. sogar ausschließen können.
Testament
Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen und kann es auch unabhängig vom anderen widerrufen oder abändern, auch gegen dessen Willen oder Wissen.
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Ein gleiches Ergebnis lässt sich jedoch für unverheiratete Partner mit einem Erbvertrag erreichen. Der Erbvertrag wird vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen.
Im Gegensatz zu den Einzeltestamenten bietet der Vertrag jedem Partner die Sicherheit, dass ohne sein Wissen keine Veränderung eintritt. In einem solchen Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig zu Erben einsetzen, aber auch ihre Kinder bedenken. Sie können sich ferner Einzelgegenstände per Vermächtnis zuweisen oder sich wechselseitig, der oder die Erstversterbende dem oder der Überlebenden, Wohnrechte oder Nießbrauchrecht gewähren.
Unterhalt
Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach rechtliche Bestimmungen über den Unterhalt. Eine einzige Ausnahme besteht – zeitlich begrenzt – bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar – je nach Vereinbarung – für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung.
Durch die notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.
Vorsorgevollmacht
Lebensgefährten können sich nicht ohne Weiteres wechselseitig vertreten; auch nicht in Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit. Vollmachten können aber insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinnvoll sein.
Kinder und Adoption
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis haben Notarinnen und Notare zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen hierzu.
Aufgabe von Notarinnen und Notaren ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.
Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.
Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, heiratet z. B. eine Frau einen Mann mit Kindern, so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i. d. R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.
Mehrere dieser im Eltern-Kind-Verhältnis zu beurkundenden notariellen Erklärungen sind von Gesetzes wegen kostenfrei.
Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Berechnungsbeispiele
Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen.
Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar, der Notarin oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
Die für abweichende Geschäftswerte anfallenden Gebühren können Sie auch mit unserem Gebührenrechner ermitteln. Für die Richtigkeit der Berechnung können wir keine Garantie übernehmen. Bitte fragen Sie die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar bezüglich der im Einzelfall anfallenden Kosten.
Ehevertrag
Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines notariellen Ehevertrages erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.
Notarinnen und Notare erhalten für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.
Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält die Notarin oder der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30 % des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn 2422). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.
Beispiel
Herr/Frau Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er/sie möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher er/sie die beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er/sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Die Notarin oder der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.
Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu.
Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte die Notarin oder der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.
Erklärfilm
Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Vererben und Schenken.
Vererben und Schenken
In der Bundesrepublik Deutschland stehen Jahr für Jahr erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an.
Die gesetzgebende Instanz sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte zunächst die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Diese berücksichtigt nicht, ob die Erblasserin oder der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte oder aber gar kein Kontakt bestand. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob erbberechtigte Personen auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich außerdem von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Diese Aufzählung ließe sich mühelos weiterführen.
Das Gesetz gibt stattdessen die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung bzw. Überlassung erfolgen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Zum anderen kann die Vermögensnachfolge zum Todeszeitpunkt vorab individuell gestaltet werden, klassischerweise durch ein Testament. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Notarinnen und Notare, deren „tägliches Brot“ die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, können in einem Gespräch mit den Betroffenen die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.
Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden überdies in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt.
Webseite mit Informationen zum Erbrecht in Europa
Gesetzliche Erbfolge
Hat eine verstorbene Person weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.
Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.
Näheres zur gesetzlichen Erbfolge können Sie unserer schematischen Übersicht im PDF-Format entnehmen.
Beispiele für die gesetzliche Erbfolge
a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand einen Anteil zu 1/2, die Kinder je zu 1/4.
b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits verstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.
c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je 1/2 beerbt. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.
d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je einen Anteil von 1/8.
Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag
Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.
Beratung inklusive
Immer wenn die Rechtslage abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestaltet werden soll, sind Notarinnen und Notare die ersten Ansprechpersonen. Notarielle Begleitung ist auch dann sinnvoll, wenn die notarielle Beurkundung – wie etwa bei einem Testament – nicht zwingend erforderlich ist. Notarinnen und Notare beraten Sie qualifiziert, ausführlich und individuell zu Ihren ganz persönlichen Wünschen, Vorstellungen, Fragen und setzen diese in rechtssichere Urkunden um. Bei ihnen gilt der Grundsatz „Beratung inklusive“. Das bedeutet, dass in den Kosten für die Beurkundung bereits die Beratung enthalten ist, und zwar auch dann, wenn sie für die Notarinnen und Notare mit großem Zeitaufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Gesamtkosten bei einem notariellen Testament bzw. bei einem Erbvertrag wegen deren erbscheinsersetzenden Funktion in der Regel deutlich geringer ausfallen als bei einem handschriftlichen Testament.
Nachfolgend ein paar Beispiele für Situationen, in denen notarielle Beratung und Beurkundung besonders sinnvoll sind:
Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.
Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedene zwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.
Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenn geistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.
Testament und Erbvertrag
Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.
Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Testament
Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.
Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.
Beispiele für konkrete Verfügungen
In einem Testament oder Erbvertrag können eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungen getroffen werden.
Die klassische Verfügung ist die Erbeinsetzung. Daneben steht noch ein breites Instrumentarium anderer Verfügungen zur Auswahl.
Sollen bestimmte Personen nicht Erbin oder Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnen Erblasserin oder Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod derer in das Eigentum der oder des Bedachten über. Erbin oder Erbe müssen ihnen aber den Gegenstand herausgeben.
Erblasserin oder Erblasser können durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen der oder des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erbinnen und Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass Erbinnen oder Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Notarielle Urkunde
Ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag bieten viele Vorteile.
Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.
Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.
- Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was Erblasserin oder Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt haben. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert, denn das „Juristendeutsch“ ist ihnen in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erbinnen und Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da die Notarin oder der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwenden. Damit wird ihr letzter Wille bei weitem weniger angreifbar.
- Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsunkundigen Erblasserinnen und Erblassern unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
- Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notarin oder Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen der Erblasserin oder des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Notarielle Testamente und Erbverträge werden auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass diese im Todesfall leicht aufzufinden sind.
- Schließlich ist das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag eine öffentliche Urkunde, der besondere Beweiswirkung zukommt. Insbesondere überprüfen die Notarin oder der Notar im Rahmen der Beurkundung auch die Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers. Denn sehr oft wird der Einwand erhoben, sie seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht mehr testierfähig gewesen, also nicht mehr in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen, und das Testament sei daher unwirksam. Dieser Einwand, der oftmals zu jahrelangem Streit innerhalb von Familien führt, ist in der Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn eine notarielle Urkunde vorliegt, in der die Notarin oder der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers ausdrücklich bestätigt.
Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch eine Notarin oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Sie werden den Willen der testierenden Person ermitteln und die von ihr gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen.
Das Zentrale Testamentsregister
Bereits seit 2012 betreibt die Bundesnotarkammer als Registerbehörde das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Register werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.
Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden, es werden lediglich die Verwahrangaben registriert (also v. a. der Lagerort der Urkunde).
Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Die Registrierung erfolgt in der Regel durch die Notarin oder den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notarinnen und Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.
Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter
Was passiert nach dem Erbfall?
Nach einem Erbfall sind Erbinnen und Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – vor zahlreiche Herausforderungen gestellt.
Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen die gesetzgebende Instanz Ihnen Notarinnen und Notare an die Seite stellt:
- Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbin oder Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis der Erbin oder des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d. h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erklärt Ihnen die Notarin oder der Notar.
- Sind mehrere Erbinnen und Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notarinnen und Notare vermittelnd und schlichtend tätig.
- Wer als Alleinerbin oder -erbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Beteiligten seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
- Wenn Pflichtteilsberechtigte über die Zusammensetzung des Nachlasses Gewissheit haben möchten, können sie von der Erbin oder dem Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird.
- Sollen zum Nachlass gehörige Grundstücke oder GmbH-Anteile verkauft oder unter mehreren Miterbinnen oder -erben aufgeteilt werden, ist hierfür ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich.
Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbin oder Erbe geworden sind, muss oftmals durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei einer Notarin oder einem Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel aber nicht erforderlich, wenn Erblasserin oder Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.
Schenkung
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen.
Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder an Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notarinnen und Notare sind hierbei fachkundige Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn übergebender sowie übernehmender Teil „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass der oder dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
- Die Versorgung der Veräußerin oder des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche der Erwerberin oder des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an die übergebende Person, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Natürlich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.
Eine Notarin oder ein Notar werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ein Erwerb von Todes wegen, z. B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.
Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.
Steuerklassen
Die Steuerklasse regelt den im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Steuersatz. Sie bestimmt sich nach dem Verhältnis der Erbin oder des Erben (Beschenkten) zur Erblasserin oder zum Erblasser (Schenkerin oder Schenker).
Zur Steuerklasse I zählen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
- die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.
Zur Steuerklasse II zählen:
- die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
- die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
- die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner.
Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen.
Freibeträge
Es existieren je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, innerhalb derer eine Überlassung erbschafts- und schenkungssteuerfrei ist. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können daher bei geschickter Gestaltung mehrfach ausgenutzt werden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden bei der Betrachtung der Freibeträge zusammengerechnet.
Steuerliche Beratung
Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat – durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, aber auch durch eine Notarin oder einen Notar – ist unbedingt zu empfehlen.
Erklärfilm
Nachstehend finden Sie einen Erklärfilm zum Thema Vererben und Schenken.
Unternehmen
Das Führen eines Unternehmens stellt an Inhaber/-innen hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:
- So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
- Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
- Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.
Notarinnen und Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.
Optimale Rechtsform
Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen. Notarinnen und Notare stehen Ihnen als kostengünstige Profis zur Seite – Beratung inklusive.
Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.
Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer/-innen müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird die Notarin oder der Notar im Beratungsgespräch mit der Existenzgründerin oder dem Existenzgründer umfassend klären.
Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für diese die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) das Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema stehen Ihnen Notarinnen und Notare als kompetente Berater zur Seite.
Das Gesetz ermöglicht den Gründerinnen und Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Einzelkauffrau oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns oder der Einzelkauffrau alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung stehen Notarinnen und Notare als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eingetragener (Einzel-) Kaufmann, eingetragene (Einzel-) Kauffrau (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für Inhaberinnen und Inhaber begründet.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.
Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Sie oder er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihr/ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den/die ihm/ihr als zuverlässig und fleißig bekannte/n B in das Geschäft aufzunehmen, die bzw. der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem/der persönlich haftenden Gesellschafter/-in (Komplementär/-in) auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditistinnen und Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommen werden soll.
Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf eine Komplementärin oder einen Komplementär beschränkt werden.
Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind als Inhaberinnen und Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründerinnen und Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem/r jeweiligen Gesellschafter/-in besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.
Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.
Beispiel: D betreibt als eingetragene/r Einzelkauffrau/-mann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u. a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb ihres/seines Unternehmens begrenzen. Für D wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH kann sie schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist und die Gesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden kann. Darüber hinaus unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) aber im Wesentlichen denselben Regelungen wie die GmbH.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine in der Praxis beliebte Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditistinnen und Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen und einem anderen Besteuerungsregime als die GmbH.
Weitere Unternehmensformen
Weitere Unternehmensformen, wie die Societas Europaea (SE), die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen und kommen insbesondere im Laufe der späteren Weiterentwicklung der Gesellschaft in Betracht.
Gründung eines Unternehmens
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gründung unterscheiden sich je nach Rechtsform. Ist die Frage nach der optimalen Rechtsform geklärt, kann man sich den Voraussetzungen für die Gründung widmen.
Eingetragene/r (Einzel-) Kauffrau/-mann (e.K.)
Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann“. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die OHG ist von sämtlichen Gesellschafter(inne)n zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Notarin oder der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär/-in), die Haftung mindestens einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist auf deren oder dessen Einlage beschränkt (Kommanditist/-in). Gesellschafterin oder Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Eine Kommanditistin oder ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jeder Kommanditistin oder jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.
Die KG ist durch sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditistinnen und Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier können die Notarin oder der Notar die Anmeldung entwerfen und beglaubigen die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jeder Gesellschafterin und jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlich fachunkundige Person bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln. Notarinnen und Notare haben diese Punkte als kompetente und in diesem Bereich besonders versierte juristische Personen im Blick und entwerfen gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.
Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.
Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.
Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer/-in(nen) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch eine Notarin oder einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und von diesen dann auch elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, sodass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar beraten.
Sowohl die Beurkundung der Gründung einer GmbH als auch die Anmeldung zum Handelsregister können online vorgenommen werden.
GmbH & Co. KG
Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH von der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführer(inne)n vertreten.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.
Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarinnen und Notaren beraten werden.
Notarielle Online-Verfahren
GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen sind jetzt auch online möglich. Das Verfahren ist dabei einfach und sicher.
Seit 1. August 2022 können bestimmte Vorgänge im Gesellschaftsrecht auch online in einer Videokonferenz beurkundet bzw. beglaubigt werden. Das notarielle Online-Verfahren ist zulässig für:
- Gründungen einer GmbH (ohne Sacheinlagen)
- Anmeldungen zum Handelsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Geschäftsführers oder einer neuen Geschäftsadresse)
- Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Vorstandsmitglieds)
- Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (z. B. Anmeldung eines neuen Partners)
Die Videobeurkundung erfolgt über das von der Bundesnotarkammer betriebene Portal. Die Voraussetzungen hierfür sind niederschwellig. Sie benötigen lediglich einen Laptop oder Tablet sowie ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App und ein aktuelles Ausweisdokument. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier: https://online-verfahren.notar.de.
Das Online-Verfahren genügt höchsten Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit. Die Daten liegen verschlüsselt auf Servern in Deutschland. Die Vertraulichkeit bleibt daher auch digital uneingeschränkt gewahrt.
Am 1. August 2023 wird das notarielle Online-Verfahren nochmals erweitert. Ab dann sind online auch möglich:
- Sachgründungen einer GmbH
- Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrags
- Anmeldungen zum Vereinsregister
Selbstverständlich können die vorgenannten Vorgänge stets auch wie gewohnt in Präsenz vorgenommen werden.
Andere Vorgänge, etwa der Kauf einer Immobilie oder die Beurkundung eines Testaments, können hingegen ausschließlich vor Ort beurkundet werden. Grund hierfür ist, dass bei diesen Vorgängen die volle Schutzfunktion einer Beurkundung in Präsenz besser gewährleistet ist.
Wollen Sie ein notarielles Online-Verfahren starten? Dann klicken Sie hier: https://online-verfahren.notar.de
Eintragung im Handelsregister
Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern.
So ergibt sich aus dem Handelsregister z. B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner vertrauen.
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekanntgemacht werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
- Änderung der Firma,
- Änderung des Unternehmenssitzes oder der Geschäftsanschrift; Errichtung von Zweigniederlassungen,
- Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei OHG und KG und
- Änderung des haftenden Kapitals bei Kapitalgesellschaften.
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Die Notarin oder der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Sie beraten auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister können auch online vorgenommen werden.
Firma
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen sind Notarinnen und Notare behilflich.
Die Firma ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.
Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers (Personenfirma, z. B. „Klara Schumacher OHG“) oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z. B. „Autoverwertung und Recycling am Gendarmenmarkt GmbH“). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z. B. „Paradiso GmbH“ für ein Sonnenstudio).
In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ (Abkürzung „e.K.“) enthalten.
Veränderung der Organisation von Unternehmen
Nachdem das Unternehmen einmal gegründet und im Geschäftsleben aktiv ist, kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z. B. der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen, wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.
In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb die gesetzgebende Instanz in vielen Fällen die Beratung durch Notarinnen oder Notare vorgesehen hat.
Verkauf von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine neue Teilhaberin oder ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Geschäftsanteilsübertragung notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber z. B. zu Beweiszwecken empfehlenswert.
Umwandlung
Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Häufig sind auch steuerliche Überlegungen Auslöser für derartige Maßnahmen. Umwandlungen sind in den meisten Fällen beurkundungspflichtig und müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.
Unternehmensnachfolge
Unternehmerinnen und Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, eine geeignete Nachfolgerin oder geeigneten Nachfolger zu finden.
Weil viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit eine Nachfolgerin oder Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten „heißen Eisen“. Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.
Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung der ausscheidenden Unternehmerin oder des ausscheidenden Unternehmers bzw. ihrer/seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolgerinnen und Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.
Testament
Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament der Unternehmerin oder des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass der Nachfolgerin oder dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und im Falle des Streits gar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Möglichkeit besteht, dass die vorgesehene Nachfolgerin oder der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann beispielsweise für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung durch eine sachkundige Testamentsvollstreckerin oder einen -vollstrecker Abhilfe schaffen.
Gesellschaftsvertrag
Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls müssen die Regelungen angepasst oder die Gesellschaft gar in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Unternehmensübertragung
Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers stattfinden, so wird diese/r die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.
Notarielle Vorsorgemaßnahmen
Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur die allgemeine persönliche Lebensgestaltung wesentlich verändern.
Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der Ehegatte kann in solchen Situationen nur sehr eingeschränkt für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Notarinnen und Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Ebenfalls kann dort ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht eingetragen werden.
Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
- Generalvollmacht,
- Vorsorgevollmacht,
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zudem ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht.
Vollmachten
Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Gestaltungsmittel der Wahl.
Generalvollmacht
Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass die bevollmächtigte Person auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.
Die Notarin oder der Notar wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
- Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
- Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
- möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
- Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit der vollmachtgebenden Person verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn eine bestimmte im Verwandtschaftsverhältnis stehende Person allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.
Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang die bevollmächtigte Vertrauensperson sofort handlungsfähig – was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.
Jede Vorsorgevollmacht sollte im a href=“http://www.vorsorgeregister.de/“ target=“_blank“>Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden.
Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden.
So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.
Betreuungsverfügungen sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Der Gesetzgeber hat es so formuliert: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, eine zentrale Bedeutung zu:
- Er oder sie muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
- Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe der bevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Ehegattennotvertretungsrecht
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Wenn ein Betroffener selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf sein Ehegatte grundsätzlich Entscheidungen für ihn treffen. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem das Recht gegenüber dem Arzt geltend gemacht wurde.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht beinhaltet das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich, während finanzielle Entscheidungen ausgenommen sind. Das Notvertretungsrecht hilft damit nicht weiter, wenn eine Rechnung bezahlt werden muss oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist. Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
Streitvermeidung, Schlichtung und Mediation
Notarinnen und Notare haben ein öffentliches Amt inne und sind auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig.
Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, können Notarinnen und Notare aufgrund ihrer unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie ihrer Fachkunde als Schiedsrichter/-innen einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars können meist langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.
Mit der professionellen Beratung einer Notarin oder eines Notars im Rahmen eines Vertragsschlusses kommen Streitigkeiten unter den Vertragspartnern oft gar nicht erst auf. Dies gilt sowohl für die notarielle Beratung, die Erstellung von Entwürfen, den eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) als auch für die Abwicklung (Vollzug) eines Vertrages. In all diesen Phasen ist die Notarin oder der Notar, anders als die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.
Aufgrund der gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Person achtet die Notarin oder der Notar auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.
Sowohl aufgrund der besonders qualifizierten Ausbildung als auch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungszwangs verschiedener Vertragstypen erwerben Notarinnen und Notare in vielen Bereichen ein fundiertes Spezialwissen, das für die sachgerechte Beratung unerlässlich ist. Die Wahrscheinlichkeit späterer Streitigkeiten ist daher bei notariellen Verträgen gering.
Effiziente Rechtsverwirklichung
Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in einer notariellen Urkunde.
Vollstreckungstitel
Die Gläubigerin oder der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung neben anderen Voraussetzungen nur dann beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.
Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z. B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Wenn sich aber Schuldner oder Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen haben, ist ein Gerichtsverfahren entbehrlich.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Hat sich z. B. die Käuferseite einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt die Verkäuferseite damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt die Käuferseite den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann die Verkäuferseite den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges und deutlich teureres gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen.
Die Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen, z. B. wegen der Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.
In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch, sowie durch die umfassende notarielle Belehrung und Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung, wird aber auch der Schutz der Schuldnerseite in besonderer Weise gewährleistet.
Notar als Schiedsrichter
Zur Vermeidung langer und kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren immer attraktiver. Wenn die Regelung eines Streits durch ein Schiedsgericht vereinbart wurde, sind dessen Entscheidungen genauso verbindlich wie ein gerichtliches Urteil.
Schiedsvereinbarung
Die Lösung eines Streites durch ein Schiedsverfahren setzt zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung voraus, die bereits zusammen mit dem eigentlichen Vertrag abgeschlossen werden sollte.
Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) aufgenommen werden. In jedem Fall sind besondere Formvorschriften zu beachten.
Schiedsrichter
Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so besteht das Gericht aus drei schiedsrichtenden Personen, wovon jede Partei eine schiedsrichtende Person auswählt. Diese beiden schiedsrichtenden Personen bestellen die dritte schiedsrichtende Person, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts tätig wird.
Die Parteien können aber auch ein anderes Verfahren für die Bestellung vereinbaren. Beispielsweise kann ein Gremium festgelegt werden, welches die Richterinnen und Richter im Einzelnen auswählt. Als solches „Gremium“ kommt auch die Bundesnotarkammer bzw. die jeweilige regionale Notarkammer in Betracht.
Bei der Auswahl der schiedsrichtenden Personen sind die Parteien völlig frei. Für die Verfahrensbeteiligten hat das den Vorteil, dass sie Persönlichkeiten auswählen können, die je nach Sachlage des konkreten Falles aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation besonders geeignet sind, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.
Notarinnen und Notare sind als schiedsrichtende Personen besonders geeignet. Ihre Fähigkeit, Verhandlungen fair, neutral und sachgerecht zu gestalten, stellen sie als Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängige und unparteiische Betreuer der Parteien täglich unter Beweis. Durch ihre spezialisierte Ausbildung sind sie auch in fachlicher Hinsicht Ihr kompetenter schiedsrichtender Beistand.
Notarielle Streitschlichtung
Ob Scheidungsvereinbarung oder Erbauseinandersetzung: Die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.
Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:
- Die Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten bestimmen selbst das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
- Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung – das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
- Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil.
- Einigungen vor einer unabhängigen Stelle, wie der Notarin oder dem Notar, sind in der Regel schneller, unbürokratischer und preiswerter als ein Gerichtsurteil.
- Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann.
Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Notarinnen und Notare helfen unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formulieren sie die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmern sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.